Es darf immer nur so schnell gefahren werden das man das Fahrzeug ständig beherrscht und innerhalb der Sichtweite anhalten kann, auf schmalen Straßen innerhalb der halben Sichweite.
Schrittgeschwindigkeit |
im verkehrsberuhigten Bereich, an Schul- und Linienbussen wenn Warnblinklicht an ist, auf Sonderwegen die für Lieferverkehr freigegeben sind. (z.B. Gehweg) |
50 km/h |
in Ortschaften, mit Schneeketten, wenn Sichtweite nur noch 50 m beträgt. |
60 km/h |
die Höchstgeschw. muss mehr als 60 km/h betragen damit man Autobahnen oder Kraftfahrstraßen benutzen darf. |
80 km/h |
über 3,5 t, mit Anhänger, mit Notrad. |
100 km/h |
Pkw, Krafträder und Kfz bis 3,5 t auf Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung. |
130 km/h |
Auf Autobahnen, auf Straßen mit baulich getrennten Fahrbahnen oder mit mindestens 2 Fahrstreifen für beide Richtungen gilt Richtgeschwindigkeit 130 km/h für Pkw`s, Motorräder und Lkw´s bis 3,5t. |